Wahlen zu KV-Vertreterversammlungen im Fokus

Berlin, 26. März 2021 (cmv). Ein erklärtes Ziel des Marburger Bundes ist es, die Interessen der fast 40.000 angestellten Ärztinnen und Ärzte, die in Einzelpraxen, Medizinischen Versorgungszentren und Berufsausbildungsgemeinschaften arbeiten, noch besser zu vertreten. Der MB will ihnen in der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) mehr Gehör verschaffen.

Daher hat sich der Marburger Bund Arbeitskreis Ambulante Medizin unter der Leitung der Bundesvorstandsmitglieder Sylvia Ottmüller und Dr. Andreas Botzlar umfassend zu einer Kampagne zu den 2022 anstehenden Wahlen für die KV-Vertreterversammlung besprochen. Sie wird nun weiter ausgearbeitet.

In diesem Zusammenhang wurde nochmals deutlich, dass viele wertvolle Informationen aus den KVen beispielsweise zu Ausschreibungen ambulant angestellte Ärzte nicht erreichten, weil sie oft an eine persönliche E-Mail-Adresse gebunden sind. Denn Ärzte und Fachärzte werden auf Antrag im Bundesarztregister durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) geführt, die jeweilige KV führt das Register auf Bezirks¬ebene. Daher liegt aus Sicht vieler KVen die Verantwortung, dass die Daten in ihrer aktuellen Fassung vorliegen, bei der Ärztin/dem Arzt selbst. Insofern sollten Betroffene dafür sorgen, dass ihre persönlichen Angaben im Arztregister aktuell und vollständig sind (siehe unten).

Daneben befasste sich das Gremium mit dem Thema „Ärztliche Leiter MVZ“, das unter anderem ein vom Bundesgesundheitsministerium in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten „Stand und Weiterentwicklung der gesetzlichen Regelung zu Medizinischen Versorgungszentren“ ebenfalls beleuchtet.

MB-Justiziarin Stefanie Gehrlein verwies bei der Vorstellung auf den Punkt „Bewertung bestehender Regelungen zur Abschirmung der MVZ gegen sachfremde Einflüsse und Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Schutzmaßnahmen“. Die darin formulierten Maßnahmen zur Verhinderung fremder Einflussnahme in MVZ sind für den Arbeitskreis von besonderem Interesse.

Erneut thematisiert wurde das Arbeits- und Zulassungsrecht. Der MB setzt sich nach wie vor gegen ein Ausei¬nan-derfallen der beiden Rechtsbereiche ein. Ärzten dürfe bei einer Kündigung durch den Praxisinhaber nicht gleichzeitig die Zulassung entzogen werden, solange die Rechtmäßigkeit der Kündigung nicht geklärt ist.

Abschließend ging es beim Thema elektronischer Heilberufsausweis (eHBA) um die Frage, ob ihn Ärzte in der Weiterbildung für ihre Arbeit in der Praxis benötigen. Nach Angaben der KV Rheinland-Pfalz sei dieser erforderlich, berichtete Gehrlein. Allerdings seien noch einige Dinge unklar, beispielsweise, wie die Ausstellung von Rezepten elektronisch abgebildet werden soll, wer der verantwortliche Weiterbilder ist. „So richtig weiß noch niemand, wie es geht“, hieß es aus dem Arbeitskreis. Umfangreiche Informationen sind dazu allerdings von der KBV angekündigt.

voss@marburger-bund.de

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