Bislang kein flächendeckender Tarifvertrag

Frage-Antwort-Format liefert weitere Einblicke in die „Welt der Kassenärztlichen Vereinigung“

Online (jz). Beim Live-Webinar „Anstellung im ambulanten Bereich mit Tipps und Tricks von Ärztinnen und Ärzten, Juristinnen und Juristen des Marburger Bundes“ bekamen die Teilnehmer nach einem Vortrag „Die Welt der Kassenärztlichen Vereinigung: KV verstehen leicht gemacht“ (die MBZ berichtete) in einem Frage-Antwort-Format weitere Einblicke zum Thema. MB-Mitglied Dr. Kristina Zimmermann, Vorsitzende des Beratenden Fachausschusses für angestellte Ärzte und Psychotherapeuten der KV Baden-Württemberg und Mitglied des entsprechenden Ausschusses auf Bundesebene, fragte – Dr. Karlheinz Kurfeß, stellvertretender Vorsitzender der Vertreterversammlung der KV Rheinland-Pfalz und MB-Mitglied, antwortete. Nachfolgend einige Fragen und Antworten.

Warum gibt es die KV überhaupt?

Nach Zimmermanns Wahrnehmung wird die KV von vielen Ärzten im ambulanten Bereich als lästiges Übel wahrgenommen. Sie nannte in diesem Zusammenhang unter anderem Themen wie Regress, Arzneimittelbudget, Qualitätssicherung und Telematik-Infrastruktur. Warum also brauche man die KV überhaupt als Standesorganisation?
Kurfeß bestätigte Zimmermanns Eindruck und räumte ein, dass Verbesserungen des Systems sicher möglich seien. „Allerdings sind die KVen gesetzlich im SGB V verankert.“ Als Körperschaften des öffentlichen Rechts verhandelten KVen etwa mit den Krankenkassen über Honorare. Ohne sie müsse jeder einzelne vertragsärztliche Leistungserbringer mit jeder Kasse eigene Verträge aushandeln oder eine andere Organisation dies übernehmen. Aus seiner Sicht wären die Bedingungen ohne KV deutlich schlechter.

Stichwort Vertragsarzt. Ein Vertragsarzt ist ein selbstständig niedergelassener Facharzt mit einem Vertragsarztsitz. Die Zulassung setzt den Eintrag in ein Arztregister voraus, das von den KVen geführt wird. Sie erfolgt auf Beschluss eines sogenannten Zulassungsausschusses und gilt ausschließlich für den Bezirk des Vertragsarztsitzes.

Existiert ein flächendeckender Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich?

„Nein, es gibt keinen flächendeckenden Tarifvertrag, denn es gibt keinen Arbeitgeberverband“, erläuterte Kurfeß. Der MB als Gewerkschaft könne aber lediglich mit Arbeitgeberverbänden oder einzelnen Arbeitgebern Tarifverträge aushandeln. Eine KV habe sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer als Mitglieder und könne daher nicht gewerkschaftlich tätig werden.

Eine „kleine Ausnahme“ gibt es jedoch: „In Rheinland-Pfalz haben die Hausärzte einen Arbeitgeberverband gegründet“, so Kurfeß. Mit ihm verhandelt der MB NRW/Rheinland-Pfalz seit Längerem. Bislang sei dort aber noch kein Abschluss zustande gekommen.

Warum sind wir angestellten Ärztinnen und Ärzte in der KV so unbeliebt?

Laut Kurfeß besteht eine große Angst auf Seiten der Niedergelassenen, dass Ärzte in ambulanter Anstellung, die unter anderem keinerlei unternehmerisches Risiko tragen, künftig in den Vertreterversammlungen der einzelnen KVen mitbestimmen, wie etwa Honorare verteilt werden. „Diese Angst teile ich nicht“, unterstrich er und zeigte sich überzeugt davon, dass angestellte Ärzte im Falle einer Mehrheit in der Vertreterversammlung, dem höchsten Entscheidungsgremium einer KV, genauso für gute Bedingungen kämpfen würden wie Vertragsärzte.

Wie können sich Interessierte bei der KV berufspolitisch engagieren?

Ohne dass ihre Interessen ausreichend Gehör bekommen, sind bereits heute rund 50.000 Ärztinnen und Ärzte in Einzelpraxen, MVZ und Berufsausübungsgemeinschaften angestellt oder als Ermächtigte tätig. Schon deshalb plädierte Kurfeß dafür, dass sich ambulant tätige angestellte Ärzte engagieren. Um das möglichst erfolgreich zu tun, empfahl er, über eine Wahlliste des Marburger Bundes bei den Wahlen zu den Vertreterversammlungen im kommenden Jahr anzutreten. Interessierte erfahren mehr und werden bei der Wahl unterstützt von ihrem jeweiligen Marburger-Bund-Landesverband (Übersicht im Netz unter: https://bit.ly/3blaxRC).

Zur Wahl stellen kann sich jedes KV-Mitglied. Mitglieder sind auch angestellte Ärzte, die mindestens zehn Wochenstunden in der vertragsärztlichen Versorgung tätig sind.

Welche Vor- und Nachteile gibt es bei einer Gegenüberstellung von „ambulanter“ und „klinischer Tätigkeit“?

Der MB hat mit fast allen Klinikarbeitgebern in Deutschland Tarifverträge vereinbart. Im Gegensatz dazu gibt es, wie erwähnt, im ambulanten Bereich bisher keinen Tarifvertrag. Insofern sind nach den Erfahrungen des MB die Gehälter sehr unterschiedlich. Letztlich sei dies wegen der fehlenden Tarifverträge Verhandlungssache des Einzelnen, erklärte Kurfeß. Da es aber im ambulanten Bereich beispielsweise keine Bereitschafts- oder Schichtdienste gebe, sieht er indes dort deutliche Vorteile bei den Themen Arbeitszeit, Flexibilität und Teilzeit beziehungsweise Familienfreundlichkeit.

Im Weiteren ging es beispielsweise auch noch um die Themen Fortbildung, Bedarfsplanung und Förderprogramme. Außerdem hatten die Webinar-Teilnehmer die Möglichkeit, Fragen via Chat zu stellen, die Kurfeß und Zimmermann im Anschluss – moderiert von MB-Vize Dr. Andreas Botzlar – beantworteten. Zusammengefasst und vorgetragen wurden die zahlreichen Fragen von MB-Justiziarin Stefanie Gehrlein, die das Webinar maßgeblich organisiert hat.

Lesen Sie mehr zum Themenblock „Arbeitsrecht: Beratung und Arbeitsvertrag“ hier