Geteilte Anstellung Klinik-MVZ

Worauf ist zu achten?

Online, 23. Dezember 2021 (jz). Wer als Ärztin oder Arzt sowohl in einer Klinik als auch in einem angegliederten MVZ tätig ist, muss auf einiges achten. Worauf genau, erläutertet RAin Elke Scheels, Verbandsjuristin im Marburger Bund Bayern, beim Webinar.

„Es sind zwei Arbeitgeber und somit auch zwei Arbeitsverträge“, sagte sie mit Blick auf alle Erwägungen zum individuellen Arbeitsvertrag (s. l.). Eventuell ergeben sich daraus zwei Lohnsteuerklassen. Wer den Vertragsarztsitz im Klinik-MVZ bediene, sollte sich beim Gehalt nicht verschlechtern. Im Gegenteil. „Sie kommen dem Arbeitgeber entgegen.“ Die Juristin empfahl die Arbeitszeit zudem jeweils klar festzulegen. Gleichermaßen sollten die zwei Arbeitsverhältnisse eindeutig getrennt sein. „Eben einmal rüber ins MVZ und zurück in die Klinik“ und umgekehrt, könne zu Problemen hinsichtlich des Kassenarztrechts führen.

Außerdem sollte im MVZ-Arbeitsvertrag ein Rückkehrrecht in die Klinik vereinbart werden. Ebenso sollte die Zahlung der Zusatzversorgung von der Klinik fortgeführt werden.

Chefärzte, die in Klinik wie MVZ tätig sind, warnte sie vor möglichen strafrechtlichen Korruptionstatbeständen, wenn etwa Patienten von der Klinik ins MVZ überwiesen würden. Sie riet zwingend zu Beratung durch MB-Experten, um dies von vornherein zu verhindern.

Hinweis

Der MB bietet seinen Mitgliedern Muster-Anstellungsverträge für die ambulante Anstellung. Fragen Sie bei Ihrem MB-Landesverband nach.