Lineare Entwicklung des Gehalts im Arbeitsvertrag sicherstellen

Dynamisierung schriftlich vereinbaren / Weitergabe von Tariflohnerhöhungen keine betriebliche Übung

Von Andreas Höffken

Nach einer Stichprobe bei uns in Nordrhein-Westfalen/Rheinland-Pfalz sehen Arbeitsverträge im ambulanten Bereich nur in den seltensten Fällen eine Dynamisierung des Gehalts vor. In 90 Prozent (!) aller von uns untersuchten Verträge in Praxen und MVZ war zumindest im ersten Entwurf keine lineare Entwicklung des Gehalts vorgesehen. Das führt im Hinblick auf steigende Lebenshaltungskosten und Inflation faktisch zu einer mit den Jahren immer schlechteren Vergütung beziehungsweise zu einer faktischen Gehaltskürzung.

Mündliche Zusagen des künftigen Arbeitgebers à la „machen Sie sich keine Sorgen“ sind nicht justiziabel. Aber auch unbestimmte Vertragsklauseln wie „Die Parteien vereinbaren, alle zwei Jahre über eine Anpassung der Vergütung zu verhandeln“ gewährleisten keinen Anspruch auf eine tatsächliche Gehaltserhöhung.

Erst wenn im Vertrag eine unmissverständliche Inbezugnahme auf die Gehaltsentwicklung eines Tarifvertrages formuliert ist, besteht ein Anspruch auf eine lineare Steigerung. Der Facharzt im ambulanten Bereich trägt oftmals selbstständige medizinische Verantwortung für einen Fachbereich; ähnlich einem Oberarzt im Krankenhaus. Deshalb sollte sich die lineare Steigerung an der Entgelttabelle des TV-Ärzte/VKA als Referenztarif für Oberärzte orientieren.

Nur mit genauen Formulierungen wie „Die Vergütung erhöht sich zum selben Zeitpunkt und im gleichen prozentualen Umfang entsprechend der höchsten Entgeltgruppe und -stufe des TV-Ärzte/VKA in seiner jeweils geltenden Fassung beziehungsweise entsprechend den diesen ändernden, ergänzenden oder ersetzenden ärztlichen Tarifverträgen“ oder „Die Vergütung erhöht sich jährlich um xx Prozent“ ist ein Anspruch auf eine Gehalts­erhöhung gegeben. Werden Zulagen vereinbart, sollte sich die lineare Entwicklung auch hierauf erstrecken.
Hinzuweisen ist noch da­rauf, dass sich bei nicht tarifgebundenen Arbeitgebern selbst eine mehrjährige tatsächliche Weitergabe von Tariflohnerhöhungen keine betriebliche Übung auf Umsetzung künftiger Tariflohnerhöhungen ableiten lässt (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 3. November 2004, 5 AZR 622/03). Wer sicher sein will, dass sein Gehalt nicht von der allgemeinen Entwicklung abgekoppelt wird, kommt somit nicht umhin, mit der Praxis respektive dem MVZ eine Dynamisierung schriftlich zu vereinbaren.

Lassen Sie sich ausführlich über den gesamten Vertragsentwurf – vor Unterzeichnung – stets von Ihrem zuständigen Marburger-Bund-Landesverband beraten.

Zum Autor

Andreas Höffken ist Geschäftsführer im Marburger-Bund-Landesverband Nordrhein-Westfalen/Rheinland-Pfalz.
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