Berufshaftpflichtversicherung – In der Praxis aufgepasst!

Lassen Sie sich von den MB-Landesverbänden beraten

Von Andreas Höffken

Der angestellte Arzt haftet im Innenverhältnis zum Arbeitgeber je nach dem Grad der Fahrlässigkeit für Schäden, die aus bzw. durch seine Tätigkeit entstehen. Die Schadensteilung ermittelt sich nach den Grundsätzen der sogenannten privilegierten Arbeitnehmerhaftung: Bei leichter Fahrlässigkeit trägt der Arbeitgeber den Schaden allein; bei mittlerer Fahrlässigkeit wird der Schaden zwischen dem Arbeitgeber und dem Arzt quotenmäßig geteilt, wobei nicht nur Verschulden und Betriebsrisiko gegenei­nan­der abzuwägen sind, sondern auch die Dauer der Betriebszugehörigkeit, Familienverhältnisse und nicht zuletzt die Gehaltshöhe Berücksichtigung finden. Bei vorsätzlichem Handeln trägt der Arzt den Schaden immer und bei grober Fahrlässigkeit in der Regel alleine. Eine ausreichende Haftpflichtversicherung sollte daher zwingend sein.

Arbeitsverträge im ambulanten Bereich enthalten – wenn überhaupt – in der Regel für angestellte Ärzte nur unzureichende Regelungen zur Berufshaftpflichtversicherung. Zum Beispiel werden Versicherungssummen nicht benannt, ein Regress des Arbeitgebers gegen den angestellten Arzt wird nicht ausgeschlossen oder der Arbeitgeber versucht, die Kosten für die Erweiterung seiner bestehenden Haftpflichtversicherung dem angestellten Arzt aufzubürden. Vorgegebene Klauseln sollten da­raufhin geprüft und ggf. ergänzt werden. Wir empfehlen Ihnen folgende Formulierung für Ihren Arbeitsvertrag:

Die Praxis/BAG schließt für die von diesem Vertrag umfassten Tätigkeiten des Arztes eine ausreichende Haftpflichtversicherung gegen Schadensersatzansprüche Dritter mit einer Deckungssumme nach §6 Bundesärzteordnung in Höhe von mindestens 5 Millionen Euro ab und stellt den Arzt von etwaigen Regressansprüchen frei. Zudem wird der Arzt auch im Innenverhältnis von der Haftung gegenüber der Praxis/BAG befreit, insbesondere im Hinblick auf Schadensersatzansprüche wegen Honorarrückforderungen und/oder Regressansprüchen der Kassenärztlichen Vereinigung, der Prüfgremien und der Krankenkassen, es sei denn, es liegt vorsätzliches Handeln des Arztes vor. Sinnvoll ist es schließlich, ein Einsichtsrecht in die Versicherungsunterlagen und auch eine Pflicht des Arbeitgebers zu vereinbaren, den Arzt bei Änderungen der Versicherungssituation unaufgefordert zu unterrichten, damit dieser über den Versicherungsschutz ständig aktuell informiert ist. Die Formulierung könnte wie folgt lauten:

Der Arzt ist jederzeit berechtigt, in den Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen Einsicht zu nehmen. Die Praxis/BAG informiert ihn unaufgefordert über Änderungen in den Versicherungsvertragsbedingungen.

Hinweis: Bitte lassen Sie sich nicht nur zum Thema Berufshaftpflicht, sondern ausführlich zum gesamten Vertragsentwurf – vor Unterzeichnung – von Ihrem MB-Landesverband beraten.

Zum Autor

Andreas Höffken ist Geschäftsführer im MB-Landesverband Nordrhein-Westfalen/Rheinland-Pfalz.